1.Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
2.Gegenleistungen
a) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt,
dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
b) Die Preise des Auftragnehmers erhalten keine Mehrwertsteuer.
c) Die Preise des Auftragsnehmers schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung
und sonstige Versandkosten nicht ein.
d) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich der dadurch
verursachten Ausfall -und Wartezeiten werden dem Auftraggeber berechnet.
e) Entwürfe, Muster, Kostenvoranschläge, Beratungen und ähnliche Vorarbeiten,die vom
Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3.Zahlungen
a) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen
nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
b) Bei aussergewöhnlichen Vorleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt
werden.
c) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben
d) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt
gewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte
Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.
e) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem aktuellen Basiszins-
satz der EZB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch
nicht ausgeschlossen.
d) Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
e) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenan-
sprüchen ist unzulässig.
4.Sicherung, Eigentum, Urheberrecht
a) Die vom Auftragnehmer eingesetzten Betriebsgegenstände zur Herstellung der Vertrags-
erzeugnisse bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn sie gesondert berechnet
werden.
b) Der Auftraggeber haftet allein, insbesondere wenn Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer
solchen Rechtsverletzung freizustellen.
c) Bis zur gänzlichen Zahlung des Preises für die jeweilige Leistung, bleibt die gelieferte
Ware Eigentum des Auftragnehmers.
d) Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäfts-
gang und nicht mehr nach einer Zahlungseinstellung veräußert werden.
e) Der Auftraggeber darf dem Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers unterliegende Gegenstände
nicht verpfänden und nicht sicherungsübereignen. Der Auftraggeber hat bei der Pfandandrohung,
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand, auf das Eigentum des Auftrag-
nehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer jede trotzdem erfolgte Beeinträchtigung seiner
Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.
5. Beanstandung und Haftung
a) Beanstandungen sind nur innerhalb 8 Tagen möglich.
b) Wird Ware durch Spediteure oder einem anderen Transportweg ausgeliefert, so hat eine Be-
anstandung offensichtlicher Mängel unverzüglich nach Ankunft, spätestens aber innerhalb 3
Werktagen nach Auslieferung bei uns eingehend schriftlich zu erfolgen.
c) Bei berechtigten Beanstandungen einer unser Lieferungen, können wir nach unserer Wahl durch
Neulieferung Ersatz leisten oder die Ware nachbessern. Weitergehende Gewährleistungen sind
ausgeschlossen.
d) Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte erfolgt nach bestem
Wissen, befreien den Auftraggeber jedoch nicht von eigenen Prüfungen.
e) Der Auftraggeber hat die gelieferte Ware soweit zumutbar, auch durch eine Probeverarbeitung bei
Eingang unverzüglich auf Mängel zu untersuchen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
f) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
g) Für die Eignung unserer Ware für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen
wir keine Garantie und keine Haftung. Der Abnehmer ist daher verpflichtet, die Eignung des Materials
für seinen speziellen Verwendungszweck selbst zu prüfen.
h) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des
Auftragswertes.
i) Für Einlagerungen und Zwischenlagerungen aller Art übernimmt der Auftragnehmer oder die von ihm
beauftragten Partner keine Haftung. Dies muss vom Auftraggeber versichert werden.
6. Periodische Arbeiten
a) Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 6 Wochen
zum Ende eines Jahres gekündigt werden.
7. Gefahrübergang
a) Bei Lieferung geht die Gefahr spätestens mit dem Zeitpunkt, indem die Lieferung das Lager verlässt,
auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn Teilelieferungen erfolgen oder wenn der Auftragnehmer
noch weitere Leistungen übernommen hat (z.B. Installationen, Transport). Auf Wunsch des Auftraggebers
werden alle Sendungen ab Gefahrenübergang für dessen Rechnung versichert.
8. Lieferung, Unmöglichkeit, Abnahme
a) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Auftrag-
nehmers, jedoch nicht bevor alle Ausführungen völlig geklärt sind und bedarf der schriftlichen Form
b) Teilelieferungen sowie Teildienstleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
c) Wenn der Auftragnehmer an der Einhaltung einer Liefer- Installationsfrist durch Umstände gehindert
wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so verlängert sich die Frist in angemessenem
Umfang. Der Auftragnehmer hat es insbesondere nicht zu vetreten, wenn er selbst nicht beliefert wird,
obgleich er bei zuverlässigen Zulieferen Bestellungen aufgegeben hat. Wird durch solche Umstände
eine Leistung von dem Auftragnehmer unmöglich, so wird er von der entsprechenden Verpflichtung frei.
d) In Fällen höherer Gewalt bei dem Auftragnehmer oder deren Zulieferer tritt Verzug solange nicht ein,
bis die Störungsursache beseitigt ist. Wird die Störung nicht in angemessener Frist beseitigt, werden
beiderseitige Vertragspflichten aufgehoben, ohne das die Parteien Ansprüche gegeneinander geltend
machen können.
e) Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er nach Verzugsbeginn
schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen setzt und gleichzeitig für den Fall
der Nichtlieferung innerhalb der gesetzlichen Frist seinen Rücktritt ankündigt.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für sämtliche Zahlungs -und Vertragsverpflichtungen
der Sitz des Auftragnehmers.
b) Für die vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c) Diese Geschäftsbedingungen bleiben bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte, in den übrigen
Teilen verbindlich.